§ 1 Vertragsgegenstand
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer ein Onlineprodukt gegen Entgelt zur Eigennutzung an.
Der Lizenzgeber bietet im Einzelnen folgendes Produkt an:
Mr-Money BiPRO///BOX:
Der Lizenzgeber stellt ein webbasiertes System zur Verfügung. (nachfolgend: System oder Dienst)
Registrierte Lizenznehmer können mithilfe der BIPRO///BOX Dokumente von den einzelnen Versicherern abholen.
Neben der Einbindung von BiPRO 430 bietet die BiPRO///BOX von Mr-Money überdies die Möglichkeit, Dokumente und Daten aus dem Extranet der Versicherungsgesellschaften oder per sFTP abzuholen.
Die Dokumente können parallel abgeholt werden. Die Zugangsdaten für die jeweilige Gesellschaft sowie notwendige Zertifikate oder anderer Zugangsinformationen müssen in der BiPRO-BOX hinterlegt werden.
Der Abholvorgang läßt sich manuell starten oder automatisiert zu den eingestellten Zeiten. Der Abholvorgang wird umfangreich protokolliert. Eine tägliche E-Mail informiert über die Tätigkeiten der BiPRO-BOX und fast alle Aktionen zusammen.
Ist ein Gesellschaftsserver nicht erreichbar, wird der Abholvorgang später immer wieder neu versucht.
Dokumente können zur optimalen Weiterverarbeitung automatisch an die PDF-BOX übertragen werden.
Per eigener API oder BIPRO Schnittstelle kann die BiPRO///Box von einer beliebigen externen MVP-Software (Maklerverwaltung/Bestandsverwaltung) zur Dokumentenabholung angesprochen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige MVP-Anbieter die Schnittstelle funktionstüchtig in seine MVP-Software integriert hat.
Für die Funktionstüchtigkeit in Zusammenhang mit einem Drittsystem, wird keine Haftung oder Gewähr übernommen.
Der Lizenznehmer kann die Software nur nutzen, wenn er mittels eines eigenen Internetzugangs unter Einhaltung der in § 4 Abs. 1 näher definierten Voraussetzung des Endgerätes mit dem Internet verbunden ist.
§ 2 Zustandekommen und Dauer des Vertragsverhältnisses
Vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Regelung kommt der Vertrag nach Eingang der Bestellung des Lizenznehmers mit Bereitstellung der Leistung durch den Lizenzgeber unter gleichzeitiger Übermittlung der Zugangsdaten und einer Bestellbestätigung zustande. Für den Fall, dass die Leistung durch den Lizenzgeber sowie die Zugangsdaten dem Lizenznehmer aufgrund eines Demozugangs bereits bereitgestellt wurden, kommt der Vertrag mit Eingang der Bestellung des Lizenznehmers zustande.
§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenzgebers
1. Der Lizenzgeber gewährleistet während der Vertragslaufzeit, dass die Software betriebsbereit ist und die im Bestellformular enthaltenen Funktionen erfüllt.
2. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software zur Nutzung ausschließlich über das Internet zur Verfügung und ermöglicht den Zugriff auf die Software über eine beim Lizenznehmer vorhandene und von jenem unterhaltene Internetverbindung.
3. Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer zeitgleich mit der Auftragsbestätigung die Zugangsdaten zur Einfachnutzung der Software per E-Mail, welche dem Lizenznehmer die Möglichkeit bieten, sich mittels PCs, Laptops und Notebooks Zugang zur Software zu verschaffen.
4. Der Lizenzgeber hinterlegt dem Lizenznehmer im persönlichen Zugangsbereich der Software jeweils bei Fälligkeit eine entsprechende Online-Rechnung, welche jederzeit einsehbar und als PDF-Datei abruf- und speicherbar ist.
5. Eine Verfügbarkeit des Internetservers des vom Lizenzgeber beauftragten Providers wird nicht vereinbart. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass insbesondere bei Störungen oder Wartungsarbeiten des Providers ein Zugriff auf den Server nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
6. Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich und haftet nicht für Störungen in den Telekommunikationsleitungen und Leitungsnetzen im Internet und/oder des Datenverkehrs im Internet. Die Unterhaltung und Aufrechterhaltung des Internetzugangs seitens des Lizenznehmers obliegt alleine dem Lizenznehmer.
7. Dem Lizenzgeber ist es unmöglich Inhalte und Dokumente des Nutzers auf o.g. Vorschriften zu prüfen. Der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung für eingestellte Dokumente.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers
1. Der Lizenznehmer hat insoweit sicherzustellen, dass auf dem jeweiligen Endgerät, von welchem die Software genutzt werden soll, ein geeignetes Betriebssystem, ein aktueller geeigneter Webbrowser und ein Acrobat Reader installiert und im üblichen Funktionsumfang lauffähig sind, um eine uneingeschränkte Nutzung und Funktionalität der Software sicherzustellen.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Bestellformular vereinbarten Lizenzgebühren zu entrichten.
3. Die vom Lizenznehmer zu entrichtende Einrichtungsgebühr und sonstige Einmalgebühren sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. § 2 dieses Vertrages zur Zahlung fällig.
4. Die Zahlung der ersten laufenden Lizenzgebühr, inklusive der Update- und Aktualisierungsgebühren, ist zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat des Vertragsbeginns folgt, fällig und vorschüssig zu entrichten. Die Lizenzgebühr für den Monat des Vertragsbeginns wird anteilig berechnet und ebenfalls zum ersten Kalendertag des Monats, der auf den Monat des Vertragsbeginns folgt vorschüssig zur Zahlung fällig. Die weiteren laufenden Lizenzgebühren sind bei jährlicher bzw. 24-monatiger Zahlweise jeweils zum ersten Kalendertag des Beginn-Monats eines jeden Vertragsjahres bzw. eines jeden 24-Monatszeitraums und, bei monatlicher Zahlweise, jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden Monats fällig und im Lastschrift-Einzugsverfahren vorschüssig zu entrichten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das Konto jeweils zum Zeitpunkt des Einzugs gedeckt ist. Für eine Rücklastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 8 EURO dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. Eine Erstattung der Guthabens ist ausgeschlossen.
5. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Rechnungsstellung an den Lizenznehmer durch Hinterlegung einer entsprechende Online-Rechnung, welche jederzeit einsehbar und als PDF-Datei abruf- und speicherbar ist, in seinen persönlichen Zugangsbereich der Software erfolgt. Hierbei gilt die Rechnung als zugegangen, wenn sie im jeweiligen persönlichen Zugangsbereich der Software des Lizenznehmers abruf- und speicherbar zur Verfügung steht.
6. Sämtliche Beträge verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Der Lizenznehmer hat auftretende Mängel der Software und Probleme hinsichtlich einer einwandfreien Anwendung der Software dem Lizenzgeber in Form einer detaillierten Fehlerbeschreibung ausschließlich über den in der Software bereitgestellten Fehlermanager oder, falls ein Fehlermanager für das einzelne Produkt nicht existiert bzw. nicht funktioniert, in Textform per E-Mail, Brief oder Fax mitzuteilen, damit dieser seiner Mängelbeseitigungspflicht gem. § 6 dieses Vertrages zeitnah nachkommen kann. Eine Mängelanzeige auf telefonischem Kommunikationsweg kann vom Lizenznehmer nicht kostenfrei entgegengenommen werden.
Der Lizenznehmer hat auf Rückfrage des Lizenzgebers diesem geeignete Informationen und ggf. geeignete Unterlagen über Art und Auftreten der Nutzungsstörung oder über die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zur Verfügung zu stellen und bei der Beseitigung der Nutzungsstörung bzw. Fehlerbehebung mitzuwirken.
8. Der Lizenznehmer sorgt dafür, dass in seinem persönlichen Zugangsbereich der Software unter Profildaten seine jeweils gültigen Kontaktdaten, insbesondere eine gültige E-Mail-Adresse, hinterlegt sind. Benachrichtigungen und Informationen seitens des Lizenzgebers werden grundsätzlich in E-Mail-Form versandt. Hierbei gilt die E-Mail als zugegangen, wenn sie im jeweiligen E-Mail-Account der angegebenen E-Mail-Adresse des Lizenznehmers abrufbar zur Verfügung steht. Nicht von Belang ist hierbei, ob die E-Mail aufgrund einer lediglich vom Lizenznehmer beeinflussbaren Einstellung eines Spam-Filters oder vergleichbaren Programms tatsächlich in den vom Lizenznehmer regelmäßig beobachteten persönlichen Posteingang gelangt oder vom E-Mail-Verwaltungsprogramm des Lizenznehmers einem Spam-Ordner o.ä. zugeordnet wird.
9. Der Lizenznehmer ist für die nochmalige persönliche Sicherung seiner in das System/den Zugang eingestellten Dokumente selbst verantwortlich.
10. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten.
Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen.
Der Nutzer ist verpflichtet, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugte Dritte das Passwort bekannt geworden ist, sein Passwort unverzüglich zu ändern.
11. Der Lizenznehmer darf keine Informationen und Dokumente in das System einstellen, deren Speicherung und Nutzung gegen geltende Gesetze, insbesondere Strafrecht, Datenschutzrecht, Urheber- und Markenrechte sowie Persönlichkeitsrechte verstößt.
Das Einstellen von Dokumenten Dritter ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung gestattet. Ein Verstoß des Nutzers gegen die vorgenannten Verpflichtungen berechtigt dem Lizenzgeber zur außerordentlichen Kündigung des Lizenzvertrages.
12. Verstößt der Lizenznehmer gegen o.g. Pflichten, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet.
Der Lizenznehmer übernimmt notwendige Rechtsverteidigungskosten, die dem Lizenzgeber bei einem durch den Lizenznehmer verursachten Schaden entstehen. Sonstige Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Sperrung des Zugangs und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
§ 5 Vorübergehende Sperrung
1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Zugriff des Lizenznehmers auf das System vorübergehend zu sperren, falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 4 vorliegt.
2. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Die Mindestvertragslaufzeit richtet sich nach den Angaben im Bestellformular des Lizenznehmers.
2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die im Bestellformular des Lizenznehmers erwünschte Mindestvertragslaufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monaten zum jeweiligen Ablauf ordentlich kündigt oder gekündigt wird.
3. Es besteht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Lizenzgebers, soweit der Lizenznehmer sich einen Monat mit der Zahlung der Vergütung in Verzug befindet oder gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und nicht als unbegründet abgelehnt ist oder die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder er gegen die Regelung des § 9 Abs. 2 dieses Vertrages verstößt.
4. Gesetzliche Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
5. Kündigungen bedürfen der Schriftform (E-Mail, Fax, Brief). Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Kann die postalische Zustellung der Kündigung aufgrund einer dem Vertragspartner nicht angekündigten Adressänderung nicht zugestellt werden, so gilt die Kündigung mit dem fristgerechten Versuch der Zustellung an die dem Vertragspartner bekannte Anschrift als rechtzeitig bewirkt.
6. Die Zugangsmöglichkeit zur Software unter Verwendung der übermittelten Zugangsdaten und die damit einhergehende Berechtigung zur Nutzung der Software erlischt automatisch mit Beendigung des Vertrages.
§ 7 Gewährleistung
1. Für die Gewährleistung der Software gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere steht der Lizenzgeber dafür ein, dass die Software im Wesentlichen frei von Mängeln ist. Der Lizenzgeber wird auftretende Fehler und Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Bei Leistungsstörung oder Mängeln an der Software ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt.
2. Der Lizenzgeber übernimmt keine verschuldensunabhängige Garantie für seine Softwareprodukte.
3. Die Gewährleistungsrechte erstrecken sich nicht auf die Fehler, die durch eine unsachgemäße oder nicht vertragskonforme Nutzung der Lizenzgeber-Software verursacht werden.
§ 8 Haftung
1. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der in die Softwaremasken eingegebenen und in die Software aufgenommenen und gespeicherten Daten übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr.
2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für die Beschädigung oder den Verlust der auf den Servern des Lizenzgebers gespeicherten Daten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber führt zusätzlich in regelmäßigen Abständen eine Sicherung der kompletten Datenbestände durch, worauf der Lizenznehmer jedoch keinen Rechtsanspruch hat.
3. Der Lizenzgeber haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Weiterhin haftet der Lizenzgeber für Mangelfolgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Recht zum Schadenersatz ist bei monatlicher Zahlweise auf die jeweils vereinbarte monatliche Lizenzgebühr sowie bei jährlicher und 24-monatiger Zahlweise auf die umgerechnet monatliche Lizenzgebühr beschränkt. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Sofern durch den Ausfall der Software für den Lizenznehmer ein besonders hoher Schaden entstehen könnte, muss der Lizenznehmer den Lizenzgeber bereits bei Abgabe der Bestellung ausdrücklich auf diesen Umstand schriftlich hinweisen. In jedem Falle ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch beschränkt auf höchstens eine monatliche Lizenzgebühr. Die Haftung wegen Arglist und für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
4. Die vorbenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
5. Ein Mitverschulden des Lizenznehmers ist diesem anzurechnen.
§ 9 Verschwiegenheit,Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen - in der jeweils gültigen Fassung - und die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwachen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei und deren Lizenznehmern, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt oder zugänglich gemacht werden, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus streng vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kenntnisnahme und/oder Verwertung durch Dritte zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die von der anderen Partei erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung und Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zu verwenden, es sei denn, die jeweilige Person willigt ausdrücklich in die anderweitige Verwendung seiner persönlichen Daten ein. Der Lizenznehmer willigt ein, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen gespeichert, genutzt und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist.
4. Die Vertragsparteien schließen einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (ADV) nach DSGVO ab. Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen sowie beauftragten Dritten für die Zeit während und auch nach der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses zu Geheimhaltung zu verpflichten.
5. Die vorbenannten Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten erstrecken sich nicht auf Tatsachen und/oder Daten,
a. die im Zeitpunkt ihrer Offenbarung durch die andere Partei bereits allgemein zugänglich oder bekannt sind, ohne dass dies auf einem Verstoß einer Partei gegen diese Vereinbarung beruht oder
b. wenn für diese Tatsachen bzw. Unterlagen die andere Partei zuvor ihr schriftliches Einverständnis zur Bekanntgabe erteilt hat oder
c. wenn ihre Offenbarung in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anforderung oder Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde erforderlich ist. Für den Fall, dass diese Voraussetzung vorliegt, wird die betreffende Partei die andere Partei hiervon unterrichten, soweit dies rechtlich zulässig ist, wobei der Beweis für das Vorliegen der vorstehend unter den Ziffern a) bis c) genannten Voraussetzungen derjenigen Partei obliegt, die sich darauf beruft.
6. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. Der Lizenzgeber wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und diese dem Lizenznehmer auf Verlangen nachweisen. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass der Lizenzgeber die Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form speichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten werden vertraulich behandelt.